Zweck:
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Gesamtsarbeitsvertrages (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes vom 01.01.2005, der unterstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und den Vollzug des GAV in der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche. Die Aufgaben des Vereins und die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. Es sind dies: a) GAV-Verhandlungen, b) die Durchführung und der Vollzug des GAV und der AVE, c) Genehmigung der Unterschreitung des Minimallohnes auf Gesuch hin, d) die Zusammenarbeit der Vertragsparteien, e) die Förderung der beruflichen Weiterbildung, f) der Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV und der AVE notwendigen Massnahmen. Der Verein kann diese Aufgaben an die PK delegieren, g) die organisatorischen und administrativen Weisungen zu Handen der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge, h) die Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge, i) die Beurteilung und der Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen sowie in den Betrieben bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen des GAV oder seiner integrierten Anhänge, k) das Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen, l) die Beurteilung über die GAV-/AVE-Unterstellung eines Arbeitgebers, m) die Beurteilung der von der Paritätischen Kommission unterbreiteten Fragen, sofern diese den betrieblichen Rahmen übersteigen, die Auslegung des GAV betreffen, von allgemeinem Interesse sind, n) die Suche nach einer gemeinsamen Lösung für den frühzeitigen Altersrücktritt für ältere Arbeitnehmer während der Vertragsdauer, o) Fragen und Aufgaben welche an den Verein herangetragen werden. Dem Verein steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen anzuwenden.